Satzung
FDP Kreisverband Mülheim an der Ruhr
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 Zweck
(1) Der Kreisverband Mülheim an der Ruhr ist eine Gliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. der Freien Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 der Landessatzung.
(2) Nach § 10 Abs. 1 der Landessatzung entscheidet der Landeshauptausschuss über die Bildung und Auflösung eines Kreisverbandes. Selbstgründung und Selbstauflösung sind ausgeschlossen.
§ 2 Rechtsform
Der Kreisverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Absatz 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Freien Demokratischen Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Jeder der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch rechtskräftiges Urteil die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht aberkannt worden ist. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfalle einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes erworben, in dessen Gebiet der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Sofern dies nicht der Hauptwohnsitz ist, ist dieser mitzuteilen.
(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen.
(3) Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers vom Landesvorstand zugelassen werden.
(4) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat schriftlich zu erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Mitteilung muss einen Hinweis auf die Rechte nach Absatz 6 enthalten.
Sie ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(6) Falls der Kreisvorstand nicht innerhalb der Frist des Abs. 4 entschieden oder den Aufnahmeantrag abgelehnt hat, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen. Der Landesvorstand hat den Kreisvorstand vor seiner Entscheidung anzuhören
(7) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Kreisverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
(8) Das Mitglied hat den Wechsel seines Hauptwohnsitzes unverzüglich seinem bisherigen und dem neuen Kreisverband anzuzeigen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(2) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet. Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Arbeitskreise können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettstreit stehenden Partei oder Wählergruppe,
4. Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der FDP in Wettstreit stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe,
5. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
6. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
7. Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf die Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge besteht nicht.
(3) Die kommunalen Fraktionen sind gehalten , ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1)Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Vorstand des Kreisverbandes beim
Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 der Landessatzung beantragen.
(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gemäß § 24 Abs. 1oder Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei anordnen.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere bei den in § 6 Abs. 2 der Bundessatzung genannten Gründe vor.
(4) Der Kreisverbandsvorstand hat das Recht, den Antrag auf Ausschluss bei dem Landesschiedsgericht zu stellen und vor diesem in jeder Lage des Verfahrens zu vertreten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 1 der Landesverbandssatzung.
§ 8 Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.
II. Gliederungen des Kreisverbandes
§ 9 Kreisverbandsgrenzen
Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet der Stadt Mülheim
a.d. Ruhr.
§ 10 Gliederung in Ortsverbände
Der Kreisverband kann sich auf Beschluß des Kreishauptausschusses in Ortsverbände gliedern.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 11 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
a. der Kreisparteitag
b. der Kreishauptausschuß
c. der Kreisvorstand
§ 12 Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Auf Antrag des Kreisvorstandes, der dazu durch einen Mitgliederparteitag ermächtigt sein muß, kann der Landesvorstand in begründeten Ausnahmefällen einem Kreisverband erlauben, Kreisparteitage in Form von Delegiertenparteitagen abzuhalten. Eine erteilte Erlaubnis kann vom Landesvorstand widerrufen werden.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder 10 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(6) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Kreisverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(7) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreishauptausschuss, vom Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband gehörenden Ortsverband, jedem im Kreisverband geführten Mitglied sowie vom Kreisverband der Jungen Liberalen eingebracht werden. Bei Delegiertenparteitagen tritt an die Stelle des Antragsrechts des Mitglieds das Antragsrecht eines jeden Delegierten.
(8) Anträge müssen dem Kreisverband zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten zugehen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten zustimmt.
(9) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Kreisvorstandes,
4. die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag gem. § 15 Abs. der Landessatzung und zum Landeshauptausschuss gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landessatzung sowie zum Bezirksparteitag,
6. die Wahl von Delegierten zum Kreishauptausschuss, soweit diese vom Kreisparteitag zu wählen sind.
7. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern
(10) Die Wahlen zu Abs. 9 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur Landessatzung gilt entsprechend.
§ 13 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Auf Mitgliedsparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als 3 Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
§ 14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisvorsitzende eröffnet den Kreisparteitag und leitet die Wahl des Parteitagspräsidiums. Das Parteitagspräsidium besteht aus 3 Personen, die stimmberechtigte Mitglieder des Kreisparteitages sein müssen. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Kreisparteitages.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsmäßig etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisparteitages sind zu protokollieren.
§ 15 Der Kreishauptausschuss
(1) Der Kreishauptausschuss ist die ständige Vertretung des Kreisparteitages. Er nimmt zu allen grundsätzlichen Fragen politischer und organisatorischer Art Stellung. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreishauptausschuss ist vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen, wenn dies vom Kreisvorstand beschlossen oder von mindestens zwei Ortsverbänden schriftlich beim Kreisvorstand beantragt wird. Einem solchen Beschluss oder Antrag muss der Kreisvorsitzende innerhalb von zwei Wochen nachkommen.
(3) Der Kreishauptausschuss wird vom Kreisvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Kreisvorstandes geleitet.
(4) Der Kreishauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Kreishauptausschuss tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die ganze Sitzung ausschließen.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreishauptausschusses sind zu protokollieren.
(7) Der Kreishauptausschuss besteht aus:
1. dem Kreisvorstand gem. § 16 Abs. 2;
2. den von den Ortsverbänden gewählten Delegierten bzw. Ersatzdelegierten. Die Satzung kann gem. § 29 Abs. 2 statt der Wahl durch die Ortsverbände auch die Wahl durch den Kreisparteitag vorsehen.
3. Der Kreisvorstand beschließt unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 PartG ² den Schlüssel, für wie viele Mitglieder eines Ortsverbandes je ein Delegierter zu wählen ist oder die Zahl der durch den Kreisparteitag zu wählenden Mitglieder.
4. einem vom Kreisverband der Jungen Liberalen gewählten Mitglied, das Mitglied der Partei sein muss;
5. den Mitgliedern des Bundes- und des Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband angehören;
6. den Mitgliedern der Europaparlaments-, Bundestags- und Landtagsfraktion sowie den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und der Regionalversammlung Ruhr, soweit sie im Kreisverband Mitglied sind. Das gilt auch für Bundes- und Landesminister.
§ 16 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
a. dem Kreisvorsitzenden,
b. 2 Stellvertretern,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. vier Beisitzenden
f. kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion.
Mit beratender Stimme gehören dem Kreisvorstand an:
g. die Ehrenvorsitzenden
h. der Vorsitzende der JUNGEN LIBERALEN, sofern er Mitglied der Partei ist.
(3) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.
(5) Scheidet ein Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
§17 Einberufung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
§ 18 Ehrenvorsitzender
Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
IV. Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu kommunalen Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte
§ 19 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 20 Kandidatenaufstellungen und Wahl von Reservelisten
(1) Für Kandidatenaufstellungen und Wahlen von Reservelisten sind entsprechende Kreiswahlversammlungen einzuberufen.
(2) Die Kreiswahlversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei Kommunalwahlen. Sie entscheidet ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die Landtagswahlen und Bundestagswahlen, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet eine Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden getroffen werden muss.
(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(4) In kreisfreien Städten wählt die Kreiswahlversammlung die Bewerber für die Listen zu den Bezirksvertretungen gem. § 46 a Kommunalwahlgesetz. Die im Stadtbezirk wohnenden Mitglieder bzw. der für den jeweiligen Stadtbezirk zuständige Ortsverband haben vorab ein Vorschlagsrecht.
(5) Die Kreiswahlversammlung kann durch Beschluss das Recht der Listenaufstellung für die Bezirksvertretungen auf die jeweils zuständigen Ortswahlversammlungen übertragen.
V. Arbeitskreise
§ 21 Arbeitskreise
(1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) § 28 der Landessatzung und die Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse gelten sinngemäß.
VI. Finanzordnung
§ 22 Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 23 Beitrags- und Finanzordnung
Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 24 Beiträge, Kassenwesen
(1) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand.
(2) Auf Beschluss des Kreishauptausschusses kann dieses Recht auf die Ortsverbände übertragen werden. Der Kreishauptausschuss setzt den Anteil des Aufkommens fest, der an den Kreisverband abzuführen ist.
(3) Die Abführung der Beitragsanteile an den Landesverband nach § 32 Abs. 1 der Landessatzung ist Aufgabe des Kreisvorstandes.
§ 25 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.
(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und sind, wenn sie Mitglieder des Kreishauptausschusses sind, in finanziellen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VII. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 27 Landesverband und Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 28 Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreishauptausschusses und des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Kreisverbandes kann einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand seines Kreisverbandes stellen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Er ist auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Kreisparteitag zu behandeln und muss mit der Einladung versandt werden. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Kreisparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 29 Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für Kreisverbände verbindliche Rahmensatzung.
(2) Der Kreisparteitag beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Änderungen der dispositiven Bestimmungen dieser Rahmensatzung.
(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 03. März 2008 in Kraft.
Beitragsordnung
Beitragsordnung des FDP Kresiverbandes Mülheim an der Ruhr
§1 ZWECK
Die Finanz- und Beitragsordnung des FDP -Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr regelt verbindlich das Finanz- und Beitragswesen des Kreisverbandes.
§2 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
(1) Der Kreisverband bringt die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich auf durch
- Mitgliedsbeiträge und äbnliche regelmäßige Beiträge,
- Spenden,
- Einnahmen aus Vermögen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger, mit Einnahmen verbundener Tätigkeiten,
- Sonstige Einnahmen,
- Zuschüsse von Gliederungen.
(2) Die vom Kreisverband eingenommen Geldmittel dürfen nur für folgende Ausgabearten verwendet werden:
- Personalausgaben,
- Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs,
- Ausgaben für allgemeine politische Arbeit,
- Ausgaben für Wahlkämpfe,
- Zinsen,
- Sonstige Ausgaben,
- Zuschüsse an Gliederungen.
§3 ZUWENDUNGEN VON MITGLIEDERN
(1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind die regelmäßig und periodisch von dem Mitglied geleisteten Zahlungen.
(3) Mitgliedsbeiträge sind auch die Zahlungen, die von Mandatsträgern zusätzlich entrichtet werden (,,Mandatsträger - Sonderbeiträge).
(4) Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören Umlagen, Sonderzahlungen Sammlungen, Sachspenden und Aufwandsspenden durch Verzicht auf
Erstattungen nach § 33, Absatz (2) der Bundessatzung sowie Leistungsspenden durch Verzicht auf die Erfüllung vertraglicher Forderungen des Mitglieds.
§4 ZUWENDUNGEN VON NICHTMITGLIEDERN
(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern sind Spenden.
(2) Spenden von Nichtmitgliedern können als Geld spenden, als Sachspenden und als Leistungsspenden durch Verzicht auf die Erfüllung vertraglicher Forderungen zugewendet werden.
(3) Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen werden, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich an den Kreisschatzmeister zwecks
Vereinnahmung weiterzugeben.
(4) Eine Geldspende, die nach dem Wunsch des Spenders mehreren Gliederungen zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und über innerparteiliche Zuschüsse den
Gliederungen anteilig zugeleitet werden.
§5 UNZULÄSSIGE SPENDEN
Spenden, die nach §25 Absatz (1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, müssen unverzüglich mit den notwendigen Angaben an den Bundesverband weitergeleitet werden.
§6 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
(2) Bei Erwerb der Mitgliedschaft wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages von dem Mitglied im Wege der SeIbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister des Kreisverbandes erklärt. Für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages ist ein Richtwert von 0,5 % der monatlichen Einkünfte zugrunde zu legen. Der Mindestbeitrag eines Mitglieds beträgt 10 EURO pro Monat. Bei Einkommen
bis 2600 Euro beträgt der Beitrag 10,00 Euro
bis 3600 Euro 15,00 Euro
bis 4600 Euro 20,00 Euro über 4600 Euro 24,00 Euro pro Monat.
Der Mitgliedsbeitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr-und Ersatzdienstleistende beträgt EUR 6,-. Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft bei den JULIS beträgt er EUR 4,50 pro Monat.
(3) Der Kreisvorstand kann einvernehmlich mit dem Mitglied die Beitragshöhe für
- Rentner,
- Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr-und Ersatzdienstleistende ,
- in Fällen besonderer finanzieller Härte oder Notlage
abweichend von der Regelung nach Absatz (2) festsetzen.
(4) Der Schatzmeister des Kreisverbandes soll unter Berücksichtigung veränderter Lebensumstände die abweichende Festsetzungen der Einstufung der Beitragshöhe bei Erwerb der Mitgliedschaft nach Absatz (3) in angemessenen Abständen überprüfen, in der Regel nach einem Jahr.
§7 SONDERBEITRÄGE
(1) Ratsmitglieder, Parlamentsabgeordnete und Mandatsträger in öffentlichen Körperschaften oder in gleichzusetzenden politischen Ämtern sollen außer ihren Mitgliedsbeiträgen einen
zusätzlichen Mandatsträger- Sonderbeitrag entrichten.
(2) Die Höhe des Mandatsträger-Sonderbeitrages und die Einzelheiten der Entrichtung sollen vom Schatzmeister des Kreisverbandes bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer mit dem
Mandatsträger vereinbart werden.
§8 ENTRICHTUNG DER BEITRÄGE
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im voraus unter Angabe des Entrichtungszeitraums möglichst bargeldlos durch Einziehungs- oder Dauerauftrag zu zahlen.
(2) Die Mitglieder sind vom Kreisschatzmeister in geeigneter Weise aufzufordern, die Art und Weise der Entrichtung zu beachten.
Ist der Entrichtungszeitraum nicht angegeben, muß der Schatzmeister diesen durch Rückfrage feststellen.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die. Partei oder eine ihrer Gliederungen, aus welchem Rechtsgrnnde auch immer, ist nicht statthaft.
§9 ERHEBUNG DER BEITRÄGE
Der Kreisverband ist berechtigt, die Mitgliedsbeträge der in ihm organisierten Mitglieder zu erheben und zu vereinahmen (Beitragshoheit).
§10 ANTEILIGE MITGLIEDSBEITRÄGE
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die von Bundes-, Landes- und Bezirksvorstand beschlossenen Anteile an die jeweiligen Verbände abzuführen.
§11 UMLAGEN
(1) Der Kreisvorstand kann zur Abwendung finanzieller Notlagen und zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder zur Bewältigung außergewöhnlicher politischer Maßnahmen beschließen,
zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen Sonderumlagen zu erheben.
(2) Zugewendete Umlagen sind Spenden der Mitglieder.
§12 VERLETZUNG DER BEITRAGSPFLICHT
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als drei Monate in Verzug sind, sind vom zuständigen Schatzmeister schrifllich zu mahnen. Bleibt die Mahnung ohne
Erfolg, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.
(3) Liegt schuldhaft unterlassene Beitragszahlung vor, trägt der Schatzmeister dies dem Vorstand vor. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.
§13 GELD-, SACH-, LEISTUNGSSPENDEN
(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Geld-, Sach- und Leistungsspenden anzunehmen.
(2) Spenden, die von Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern angenommen werden. sind unverzüglich an den Schatzmeister weiterzugeben.
§14 AUFWANDSSPENDEN
(1) Der Kreisvorstand ermächtigt den Schatzmeister, Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung von Kosten und Ausgaben nach §33 Absatz (2) der Bundessatzung anzunehmen, die Erstattungsanträge zu bearbeiten.
(2) Anträge von Amtsträgern des Kreisverbandes und von beauftragten Mitgliedern des Kreisvorstandes werden dem Kreisschatzmeister eingereicht.
(3) Nach Prüfüng durch den Kreisschatzmeister werden die Anträge dem Liberalen Parteiservice zur Nachprüfung vorgelegt.
§15 BUCHFÜHRUNG
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, seine Buchführung nach den Vorschnften des Parteiengesetzes und den parteiinternen Richtlinien zu gestalten. Sämtliche Belege werden in regelmäßigen Abständen (monatlich) vom Kreisschatzmeister nach dessen Kontierung an den Liberalen Parteiservice gesandt, der diese zentral verbucht.
§16 RECHENSCHAFTSLEGUNG
Der Kreisvorstand ist verpflichtet, über jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes und den parteiinternen Richtlinien aufzustellen und
termingerecht einzureichen.
§17 QUITTUNGEN
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erteilung einer Quittung über ihre Zuwendungen an die Partei.
(2) Steuerwirksame Quittungen werden nach zentraler Erfassung der Zuwendungen ausschließlich von der Bundespartei ausgestellt.
(3) Die Schatzmeister der buchführungspflichtigen Gliederungen müssen dafür Sorge tragen, daß über jede Spende nach §13 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wird.
(4) Empfangsbestätigungen über Spenden nach §14 stellt ausschließlich der Liberale Parteiservice aus und sendet diese direkt an den Spender. Die Erst- und Zweitschrift erhält der Kreisschatzmeister mit dem Vorgang zwecks Buchung und Weitergabe an den Spender.
(5) Die Summen der nach den Empfangsbestätigungen erhaltenen Spenden, die Buchungen und die Ausweisungen im Rechenschaftsbericht müssen übereinstimmen.
(6) Unmittelbare Mitgliedsbeiträge und Mandatsträger- Sonderbeiträge werden nach dem tat - sächlichen Zufluß im Rechnungsjahr listenmäßig erfaßt.
§18 HAUSHALTSPLAN
Der Kreisvorstand beschließt zu Beginn eines Rechnungsjahres auf der Grundlage eines Vorschlages des Kreisschatzmeisters einen Haushaltsplan für das jeweils folgende
Rechnungsjahr.
§19 RECHTE DES SCHATZMEISTERS
Der Schatzmeister ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen. die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, daß die vorgesehenen
Ausgaben nicht getätigt werden dürfen, es sei denn, der Vorstand lehnt den Widerspruch mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ab und stellt den
Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
§20 PRÜFWESEN
Der Kreisverband ist verpflichtet, Rechnungsprüfer zu wählen und durch diese die Bücher jährlich verbandsintern vor den Parteitagen prüfen zu lassen. Über die Prüfüng ist eine
Niederschrift zu fertigen, die auf den Parteitagen zu verlesen ist.
§21 RECHTSNATUR
(1) Die Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes.
(2) Sofern diese Finanz- und Beitragsordnung eine Regelungslücke enthält, gelten die Vorschriften der Finanz- und Beitragsordnung des Landes- und Bundesverbandes sinngemäß.
§22 INKRAFTTRETEN
Die Finanz- und Beitragsordnung wurde vom Kreisparteitag am 6.3.2006 beschlossen. Sie tritt am 1.4.2006 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früher beschlossenen Finanz- und Beitragsordnungen ungültig.